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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2019 51: Kantonsgericht

Die A.________ Inc. hat gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, den Kanton Tessin und die Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso eine Kostenbeschwerde eingereicht. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies die Klage ab und legte den Klägern Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 auf. Zudem wurden sie verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen. Die A.________ Inc. erhob daraufhin eine Beschwerde gegen das Urteil. Der Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann sowie die Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl waren an der Entscheidung beteiligt. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 wurden auf die Kantonsgerichtskasse genommen, während die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit pauschal Fr. 400.00 entschädigen müssen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2019 51

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2019 51
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2019 51 vom 23.12.2019 (SZ)
Datum:23.12.2019
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Kostenbeschwerde
Schlagwörter : Recht; Urteil; Kanton; Gericht; Vi-act; Parteien; Parteientschädigung; Schweizerische; GebTRA; Kantons; KG-act; Entschädigung; Beschwerdegegner; Höhe; Rechtsmittel; Tarif; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Kommentar; Bundesgerichts; Honorar; Tessin; Entscheid; Gehör; Verfahren; Vorinstanz; Kostennote; Auslagen; Vergütung; Streitsache
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 KG ;Art. 110 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 53 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:111 Ia 1; 127 V 431; 133 I 201; 140 III 385; 141 IV 249;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 ZPO, 2016
Hausheer, Schweizer, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 110 ZPO, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2019 51

ZK2 2019 51 - Kostenbeschwerde

Beschluss vom 23. Dezember 2019
ZK2 2019 51


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen
A.__ Inc.,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Tessin, Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso,
Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Divisione delle contribuzioni, Ufficio esazione e condoni, Palazzo amministrativo 1, Viale Stefano Franscini 6/Vicolo Sottocorte, 6501 Bellinzona,


betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Juli 2019, ZEO 2018 65);-

hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 13. August 2018 erliess die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Tessin als Vertreterin der Gläubigerin, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie die Finanzabteilung des Kantons Tessin als Vertreterin der Gläubiger, des Kantons Tessin sowie der Gemeinden Melano, Paradiso und Lugano, Arrestbefehle gegen den Schuldner F.__ für folgende Arrestgegenstände (Arrest-Nr. xx; Vi-act. C, BB 18a-18e):
„Jegliche Forderungen und/oder Darlehen der A.__ Inc. (von welche unseren Schuldner Alleinaktionär und Wirtschaftsberechtigter gemäss Durchgriff Grundsatz ist) gegenüber Herr G.__.“
Das Betreibungsamt Höfe setzte der Finanzabteilung des Kantons Tessin in den Arrest-Nr. xx mit „Anzeige betreffend Ansprache arrestierter Gegenstände“ vom 5. September 2018 gestützt auf Art. 108 Abs. 2 SchKG eine Frist von 20 Tagen, um gegen die Drittansprecher, die A.__ Inc., Klage auf Aberkennung des Anspruchs anzuheben (Vi-act. B, KB 1). Nachdem die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin sowie die Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso am 24. September 2018 Klage gegen die A.__ Inc. erhoben hatten (Vi-act. A/I), erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 17. Juli 2019 Folgendes:
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2‘000.00 werden den Klägern auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Zufertigung]
Dagegen erhob die A.__ Inc. mit Eingabe vom 16. August 2019 „Berufung“ (KG-act. 1), welche als Kostenbeschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 2). Die A.__ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte, es sei die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Sache sei zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MWST. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin sowie die Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: Beschwerdegegner) seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 84‘015.75 zu bezahlen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MWST (KG-act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegner erstatteten am 4. September 2019 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7, S. 2).
3. Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
4. a) Der Vorderrichter setzte die strittige Parteientschädigung auf pauschal Fr. 4’000.00 fest (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 3) und erwog diesbezüglich, die Beschwerdegegner würden kostenund entschädigungspflichtig, weil ihre Klage abzuweisen sei (angefochtenes Urteil. E. 16 f.).
b) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Vorderrichter verletze ihren Anspruch auf Begründung des Kostenentscheids gemäss Art. 29 BV und Art. 53 ZPO (KG-act. 1, Ziff. III, N 6-10).
c) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht des Gerichts, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Gericht muss sich zwar nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, es hat aber die entscheidwesentlichen Punkte zu nennen, auf die es seinen Entscheid stützt und von denen es sich leiten liess (Urteil des Bundesgerichts 5D_204/2019 vom 22. November 2019, E. 3; vgl. BGE 141 IV 249, E. 1.3.1). Demgegenüber muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden, sofern ein Tarif eine gesetzliche Regelung der Oberund Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarifrahmen einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015, 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016, E. 3.1; BGE 111 Ia 1, E. 2a = Pra 74 [1985] Nr. 144). Eine Begründungspflicht in Bezug auf die Parteientschädigung wird demnach dann angenommen, wenn das Gericht diese abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge ohne Begründung zu erkennen, welche Überlegungen zu einem solchen Entschädigungsentscheid geführt hätten (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2015, 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016, E. 3.1 und 4A_275/2010 vom 11. August 2010, E. 8.2).
aa) Die Beschwerdeführerin machte erstinstanzlich eine Parteientschädigung von Fr. 82‘976.75 zuzüglich MWST sowie Auslagen in Höhe von total Fr. 1‘039.00 geltend (Vi-act. A/IV, Ziff. IV, N 64 f.), reichte aber keine Kostennote ein. Sie führte duplicando aus, das Grundhonorar für die Führung des erstinstanzlichen Prozesses liege zwischen Fr. 15'805.10 bis Fr. 55'317.85 (zutreffend, vgl. nachstehend E. 4), und stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund des doppelten Schriftenwechsels, der Anwendung fremden Rechts sowie der notwendigen Sichtung und Übersetzung fremdsprachiger Dokumente rechtfertige sich eine Überschreitung des genannten Ansatzes um 50 Prozent (Vi-act. A/IV, Ziff. IV, N 60-63).
Der Erstrichter setzte sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legte das Honorar ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘000.00 fest, ohne zu begründen, weshalb er vom geforderten Honorar abwich und den Tarifrahmen unterschritt. Insofern verletzte er die Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (vgl. EGV-SZ 2010, A 3.1).
bb) Eine Gehörsverletzung führt nicht zwingend zu einer Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.1 ff.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht - d.h., wenn sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft werden können -, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz bestehen. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es unter den genannten Voraussetzungen möglich, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu vereinbaren wären (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 27 f. zu Art. 53 ZPO; BGE 133 I 201, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016, E. 2.2). Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 34 zu Art. 53 ZPO; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 27 zu Art. 53 ZPO; vgl. BGE 127 V 431, E. 3d.aa).
cc) Rügen betreffend die Höhe der Parteientschädigung resp. die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, z.B. wegen übermässiger, durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigender Kürzung des ihm Rahmen der Parteientschädigung geltend gemachten Stundenansatzes Zeitaufwands, fallen unter den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N 6a zu Art. 110 ZPO). Die Beschwerdeführerin moniert dementsprechend auch die unrichtige Rechtsanwendung des Vorderrichters in Bezug auf den Kostenentscheid (KG-act. 1, Ziff. II, N 4). Beim streitigen Punkt handelt es sich folglich um eine Rechtsfrage (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2018 vom 26. Februar 2019, E. 4), welche die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition überprüft (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt somit über die gleiche Prüfungsbefugnis wie der Erstrichter. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung zur Höhe der beantragten Entschädigung von Fr. 84‘015.75 einlässlich äussert, erwächst ihr wegen der Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren durch die nachfolgende Prüfung des geltend gemachten Honorars entsprechend ihrem Eventualantrag kein Nachteil, zumal dadurch ein formalistischer Leerlauf bzw. unnötige Verzögerungen vermieden werden können. Das Gericht entscheidet nach Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, d.h. reformatorisch, sofern die Sache spruchreif ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, beurteilt es nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge (Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 3 f. zu Art. 327 ZPO). Als Beispiel für dieses Vorgehen nennt die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) die Anfechtung eines Kostenentscheids (BBl 2006 7379; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 6 zu Art. 327 ZPO).
5. a) Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung als Bestandteil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Im Kanton Schwyz ist für die Festsetzung der Entschädigung der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) massgebend. Nach § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, ins Recht legen. Erscheint diese angemessen, so ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (statt vieler: ZK2 2016 58 vom 15. Dezember 2016, E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Das Honorar für die Führung des erstinstanzlichen Zivilprozesses beträgt in Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'580'510.00 (vgl. Vi-act. A/I, Ziff. I.D; Vi-act. A/II, Ziff. II.1; vgl. Vi-act. A/IV, Ziff. IV, N 60) gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA ein bis dreieinhalb Prozent des Streitwerts, mithin Fr. 15'805.10 bis Fr. 55'317.85. Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze des Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 Prozent überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Vertreter jedoch zu behaupten und substanziieren hat (statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7a).
b) Wie einleitend dargelegt (vgl. E. 1), verlangt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 84'015.75 (KG-act. 1, S. 3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äusserte sich abgesehen von der beantragten Höhe der Entschädigung und der Auslagepositionen weder zu seinem Zeitaufwand noch zu seinem Stundenansatz und legte wie erwähnt keine spezifizierte Kostennote mit detaillierten Leistungssätzen ins Recht, welche auf ihre Angemessenheit überprüft werden könnte (vgl. Vi-act. A/IV, Ziff. IV, N 58-65; vgl. KG-act. 1). Demzufolge ist die Entschädigung ermessensweise pauschal festzusetzen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Höchstansatz des Tarifs von Fr. 55'317.85 sei wegen des Studiums fremden Rechts sowie fremdsprachiger Akten um 50 Prozent zu überschreiten KG-act. 1, Ziff. III, N 27-31). Weil er aber keine detaillierte Honorarnote einreichte, aus der sich ergäbe, dass ihm wie in § 16 Abs. 1 GebTRA vorausgesetzt aussergewöhnlich viel Arbeit anfiel, kam er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht ausreichend nach und es ist nicht von einem Anfallen von aussergewöhnlich viel Arbeit auszugehen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mit seychellischem Recht sowie mit englischsprachigen Dokumenten auseinandersetzte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7 ff.; vgl. Vi-act. A/IV, Ziff. IV, N 35 ff.), seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich allerdings auf sechs Seiten (Vi-act. A/IV, Ziff. IV, N 35-57). Darüber hinaus liegt kein umfangreiches Aktenmaterial vor und die Klage (Vi-act. A/I) und die Replik (Vi-act. A/II) der Beschwerdegegner, zu welchen die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Stellung nehmen musste, umfassten total bloss neun Seiten. Insofern würde sich auch bei ausreichender Substanziierung keine Überschreitung des Höchstansatzes des Tarifs von Fr. 55'317.85 für das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigen.
Wie in der vorangehenden Erwägung dargelegt, ist die Vergütung innerhalb des Tarifrahmens nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Schwierigkeit der Streitsache ist aufgrund der Anwendbarkeit ausländischen Rechts und der damit zusammenhängenden juristischen Fragen eher als hoch einzustufen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin (Vi-act. A/II und A/IV) umfassten total 37 Seiten und es fand keine Hauptverhandlung statt (Vi-act. E 12, Ziff. 1), weshalb sich die Streitsache jedoch nicht als aufwendig erwies. Dem Vorbringen der Beschwerdegegner, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe diese auch in verschiedenen anderen Steuerverfahren vertreten und somit das Rad nicht neu erfinden müssen (KG-act. 7, N 2), lässt sich indessen nicht entnehmen, ob sich in diesen Verfahren ähnliche Rechtsfragen wie vorliegend stellten und sich der Aufwand des Rechtsvertreters entsprechend reduzierte. Eine besondere - Wichtigkeit der Streitsache schliesslich geht aus den Akten nicht hervor. Unter Berücksichtigung des Gesagten ist die Entschädigung in Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA ermessensweise auf Fr. 25'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und den vorstehenden Erwägungen entsprechend anzupassen.
a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Demgegenüber kann das Gericht nach Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Weil im angefochtenen Urteil eine Begründung für die Unterschreitung des Tarifrahmens bei der Festsetzung der Parteientschädigung fehlte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
b) In der Lehre ist umstritten, ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss die Gerichtsoder auch die Parteikosten umfasst (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZPO; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 25 f. zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht erblickte in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Indessen sind im Kanton Schwyz laut § 83 Abs. 2 JG Kosten, die keine Partei veranlasste die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich als angemessen erweisen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern ausnahmsweise auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde bzw. des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 4, m.w.H.; vgl. EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren eine Beschwerdeantwort einreichten und sich mithin mit dem angefochtenen Entscheid identifizierten. Somit werden die Parteien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend - die Beschwerdeführerin obsiegt im Grundsatz vollumfänglich und in der Höhe zu 31.2 Prozent grundsätzlich je zur Hälfte entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs.1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte im Berufungsverfahren keine Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA; vgl. vorstehend E. 4a). Gemäss § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400. In Anbetracht der zehnseitigen Eingabe der Beschwerdeführerin (KG-act. 1), welche sich in weiten Teilen auf eine Wiederholung ihrer Vorbringen in der erstinstanzlichen Duplik (Vi-act. A/IV, Ziff. IV, N 58-65) beschränkte, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich in Bezug auf die Frage der Höhe der Parteientschädigung weder um eine wichtige noch schwierige aufwendige Streitsache handelte, ist die Entschädigung der Beschwerdeführerin in Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 4a) auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Mangels Antrags sind die Beschwerdegegner nicht zu entschädigen. Folglich haben die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Rechtmittelverfahren mit reduziert Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-


beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Juli 2019 aufgehoben und neu wie folgt formuliert:
Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 25‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird ihr zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren reduziert mit pauschal Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 80‘015.75.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), die Divisione delle contribuzioni, Ufficio esazione e condoni (6/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin






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Quelle: https://www.kgsz.ch

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